Satzungen der Stadt Kaisersesch

Richtlinie zur Förderung von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet

im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
“Stadtkern Kaisersesch“

Präambel
Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes “Stadtkern Kaisersesch“
hat die Stadt die grundlegenden Voraussetzungen u.a. für die Förderung von
Modernisierungsmaßnahmen in privater Trägerschaft im Geltungsbereich der
Sanierungssatzung geschaffen.
Mit der Gewährung von Finanzhilfen für die Modernisierung und
Instandsetzung von Gebäuden in Privateigentum durch die Stadt Kaisersesch
soll ein Beitrag zur Entwicklung der baulichen Struktur, zur Erhaltung,
Erneuerung und Fortentwicklung des Stadtmittelpunktes sowie zur
Verbesserung der Gestaltung des Stadtbildes geleistet werden.

§ 1 – Ziele der Sanierung
(1) Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme “Stadtkern Kaisersesch“ ist als
Gesamtmaßnahme zu betrachten und verfolgt das Ziel, die Bedeutung des
Stadtkerns von Kaisersesch als historische Altstadt mit Einkaufs- und
Wohnfunktion zu stärken.
(2) Die wesentlichen Sanierungsziele sind:
- Erhaltung und Weiterentwicklung der Altstadt unter Verdeutlichung der
historischen Bezüge
- Entwicklung des Zentralplatzes und der Poststraße zur Stärkung der
Mittelpunktsfunktion für Handel, Dienstleistung und Einkauf
- Weiterentwicklung als Wohnstandort durch Angebot von verdichtetem
Wohnen im Stadtkernbereich
- Anpassung der Verkehrssituation an die städtebaulichen Sanierungsund
Entwicklungsziele
- Aufwertung des innerstädtischen Landschaftsfreiraumes
(3) Die Modernisierung und Instandsetzung baulicher Anlagen im Bereich des
Sanierungsgebietes soll im Rahmen der Sanierungsziele zur wesentlichen
Verbesserung und Umgestaltung des Sanierungsgebietes beitragen.
(4) Die Stadt Kaisersesch fördert private Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen dieser Sanierungsziele.

§ 2 – Fördervorausetzungen

I. Allgemeine Fördervoraussetzungen
(1) Die Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen setzt
einen schriftlichen, öffentlich-rechtlichen Vertrag
(Modernisierungsvereinbarung) mit der Stadt Kaisersesch voraus.
Gefördert werden ausschliesslich Maßnahmen, mit deren Verwirklichung
vor rechtwirksamem Vertragsabschluss noch nicht begonnen wurde. Im
Einzelfall besteht die Möglichkeit des Antrages auf Genehmigung des
vorzeitigen Baubeginns. Der Antrag ist bei der Stadt Kaisersesch zu stellen.
Die Genehmigung wird durch die ADD – Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion Trier erteilt.
(2) Bei gewerblich genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen stehen die
städtebaulichen Zielsetzungen, die Erreichung gesunder Arbeits- und
Wohnverhältnisse und die Sicherheit der im Gebäude arbeitenden
Menschen im Vordergrund.

II. Förderungvoraussetzungen für Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen
(1) Förderfähig sind Maßnahmen an und in einem modernisierungs- und
instandsetzungsbedürftigen Gebäude, das im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet “Stadtkern Kaisersesch“ liegt.
(2) Moderniserungs- und Instandsetzungsmaßnahmen kommen für Gebäude in
Betracht, die bei der Durchführung der Sanierung erhalten bleiben sollen
und nach ihrer inenren oder äußeren Beschaffenheit Missstände und
Mängel im Sinne des § 177 BauGB aufweisen, deren Beseitigung oder
Behebung durch Modernisierung und Instandsetzung möglich ist.
(3) Modernisierung ist die Beseitigung von Missständen durch bauliche
Maßnahmen, die entsprechend den Sanierungszielen den Gebrauchswert
von Gebäuden nachhaltig erhöhen, damit sie insbesondere den allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen.
(4) Instandsetzung ist die Behebung von baulichen Mängeln durch
Maßnahmen, die entsprechend den Sanierungszielen die
bestimmungsmäßige Nutzung oder den städtebaulich gebotenen Zustand
von Gebäuden wiederherstellen.
(5) Maßnahmen der Instandsetzung, die durch die Beseitigung von
Missständen verursacht werden, gelten als Modernisierung. Nicht
förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die dem laufenden
Unterhaltungsaufwand zuzuordnen sind.
(6) Gefördert werden vorrangig wohnraumwirksame Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen. Deren Kosten müssen im Hinblick auf die
Erhöhung des Gebäudewertes und die Nutzungsdauer des Gebäudes unter
Berücksichtigung seiner städtebaulichen Bedeutung und Funktion
vertretbar sein und dürfen voraussichtlich nicht mehr als die Kosten eines
vergleichbaren Neubaus betragen.
(7) Bei Gebäuden von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher
Bedeutung können auch entsprechend notwendige Mehrkosten, die durch
den besonderen Charakter des Gebäudes verursacht sind, einbezogen
werden. Die Gesamtkosten können dann die Kosten eines vergleichbaren
Neubaus überschreiten.
(8) Im Rahmen der Modernisierung und Instandsetzung können auch Kosten
für das Herrichten von Gebäuden und ihres Umfeldes für Handel,
Dienstleistungen und innenstadtverträgliche Gewerbe gefördert werden.
(9) Aus technischen, ökonomischen und sozialen Gründen kann die
Modernisierung und Instandsetzung im Einzelfall auch in mehreren
Abschnitten (stufenweise Modernisierung und Instandsetzung)
durchgeführt werden.
(10) Sollten selbständige Modernisierungs- und Instandsetzungsobjekte zu einer
wirtschaftlichen Einheit zusammen gefasst werden, kann nur eine
Modernisierungsvereinbarung geschlossen werden.
(11) Werden während der Laufzeit der Modernisierungsvereinbarungen mehrere
Objekte, für die jeweils eine Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen
wurde, zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammen gefasst, steht der Stadt
ein Rücktrittsrecht von den Modernisierungsvereinbarungen zu.

§ 3 – Förderfähige Maßnahmen
(1) Gefördert werden jedoch grundsätzlich nur umfassende Modernisierungsund
Instandsetzungsmaßnahmen.
(2) Nach diesen Grundsätzen sind insbesondere die folgenden Maßnahmen im
Rahmen einer umfassenden Modernisierung und Instandsetzung der
einzelnen Gebäude förderfähig:
I. Rohbauarbeiten
1. Statische Überprüfung und Berechnung des Gebäudes
2. Beseitigung von baulichen Anlagen und Nebenanlagen in Zusammenhang
mit der Durchführung der Modernisierung und Instandsetzung
3. Verbesserung des Grundrisses und des Zuschnittes von Gebäuden, um ihre
Nutzbarkeit zu verbessern, z.B. durch
- Änderung von Außen- und Zwischenwänden sowie Decken
- Sicherstellung eines ausreichenden Brandschutzes
- Schaffung neuer räumlicher Einheiten und Abschlüsse/
Wohnungsabschlüsse
- Schaffung von eigenen Erschliessungsbereichen (Vermeidung
gefangener Räume)
- Einbau von Fluren, Treppenhäusern
- Änderung der vorhandenen Fenster- und Türöffnungen
- Änderung/ Ergänzung von Balkonen und Terrassen
4. Beseitigung von Schäden an Boden- und Mauerwerk sowie sonstigen
Bauteilen
5. Isolierung von Gebäuden gegen aufsteigende Nässe
6. Verbesserung des Wärme- und Schallschutzes
7. Verbesserung und Erneuerung von Hausanschlüssen und Leitungen für die
Ver- und Entsorgung des Grundstückes
8. Verbesserung und Erneuerung der Dachkonstruktion und der
Dacheindeckung unter Verwendung ortstypischer Materialien
9. Erweiterung der Wohn- / Gewerbefläche innerhalb des Gebäudes, z. B.
Dachgeschossausbauten
10. Sonstige Rohbaumassnahmen, sofern die Stadt Kaisersesch diese für
erforderlich hält
gemäß dem beabsichtigten Nutzungszweck und der geltenden, gesetzlichen
Bestimmungen.

II. Innenausbau
1. Schaffung oder Verbesserung der Elektroinstallation für sämtliche Räume
nach DIN 18015
2. Schaffung oder Verbesserung der Wasserversorgungsleitungen und –
anlagen
3. Schaffung oder Verbesserung der Heizungsanlage und Wärmeversorgung
unter besonderer Berücksichtigung umweltfreundlicher Energieträger
4. Schaffung oder Verbesserung der sanitären Einrichtungen
5. Schaffung oder Verbesserung und/oder Ausbesserung des Innenputzes
6. Schaffung oder Verbesserung von Fußböden
7. Schaffung oder Verbesserung von Toren, Fenster, Türen
8. Sonstige Innenausbaumaßnahmen, sofern die Stadt Kaisersesch dies für
erforderlich hält
gemäß dem beabsichtigten Nutzungszweck und der geltenden, gesetzlichen
Bestimmungen.

III. Außengestaltung
1. Erneuerung des Außenputzes in Verbindung mit wärmeschutztechnischen
Maßnahmen
2. Außenanstrich, sofern dieser durch eine sonstige bauliche Maßnahme an
der Außenfassade begründet ist, z. B. durch die Anordnung neuer
Fensteröffnungen oder die Erneuerung des Aussenputzes
3. Gestaltung von Fassaden, soweit die Maßnahme mit den städtebaulichen
Zielsetzungen der Stadt Kaisersesch in Einklang stehen, z. B. Beseitigung
störender Fassadenbekleidungen, Fassadenbegrünung, Änderung von
Werbeanlagen, Markisen
4. Sonstige Außengestaltungsmaßnahmen, sofern die Stadt Kaisersesch diese
für erforderlich hält

IV. Außenanlagen / Erschließung
1. Schaffung und Gestaltung zusätzlicher privater Grün- und Freiflächen,
soweit sie den festgesetzten Sanierungszielen entsprechen
2. Schaffung baurechtlich notwendiger Stellplätze
3. Die Kosten für die Herstellung und Erneuerung von Hausanschlüssen zum
Anschluss an die öffentliche Erschließung bis an die jeweilige
Grundstücksgrenze.
4. Beträge zur Ablösung von Stellplatzverpflichtungen, soweit sie im
Zusammenhang mit der Modernisierung - Instandsetzung
bauordnungsrechtlich gefordert werden.
5. Sonstige Aussenanlagen / Erschliessungsmaßnahmen, sofern die Stadt
Kaisersesch diese für erforderlich hält

V. Nebenkosten
1. Honorare für Architekten und Fachingenieure,
2. sonstige Nebenkosten, die mit der Planung und Durchführung der
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar in
Zusammenhang stehen.
(3) Aufstockung von baulichen Anlagen, die in Zusammenhang mit der
Modernisierung und Instandsetzung stehen und aus städtebaulichen
Gründen für erforderlich gehalten werden, sind umfassend förderfähig. Das
Vorliegen der Voraussetzungen ist durch eine übereinstimmende Erklärung
der Stadt sowie der ADD - Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zu
klären.

§ 4 – Besondere Fördervoraussetzungen
(1) Diese Fördergrundsätze sind zwingender Bestandteil der jeweils zu
schließenden Modernisierungsvereinbarung. Die Vereinbarung kann
Nebenbestimmungen enthalten, die einer ordnungsgemäßen Durchführung
dienlich sind.
(2) Die jeweilige Modernisierungsvereinbarung und ggf.- Zusatzvereinbarung
wird vorbehaltlich der Zustimmung der ADD – Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion Trier (aufschiebende Bedingung) zwischen dem
Eigentümer des Grundstückes und der Stadt Kaisersesch geschlossen.
(3) Voraussetzung für eine Förderung und den Abschluss einer
Modernisierungsvereinbarung ist die rechtzeitige Abstimmung der Details
der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme mit der Stadt.
(4) Der Eigentümer verpflichtet sich, bestimmte Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Die Stadt
Kaisersesch verpflichtet sich, die betreffenden Maßnahmen zu fördern. Der
Umfang der Förderung bestimmt sich nach § 6 dieser Richtlinie.
(5) Rechtsansprüche auf die Gewährung von Fördermitteln werden durch diese
Richtlinie nicht begründet. Fördermittel werden nur im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel bereitgestellt.
(6) Bei der Ausschreibung und der Vergabe von Leistungen und Lieferungen
sind die vergaberechtlichen Vorschriften (VOB/A, VOL, VOF)
anzuwenden. Ferner sind die Bestimmungen für die bevorzugte
Berücksichtigung bestimmter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge zu beachten.
(7) Eine Auftragsvergabe an Generalunternehmer ist gemäß der
Verwaltungsvorschrift „Angemessene Beteiligung der mittelständischen
Wirtschaft bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ vom 28.02.1986 nur in
Ausnahmefällen und unter Beachtung des § 4 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B
zulässig.
(8) Die ADD – Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, der Rechnungshof
Rheinland-Pfalz und die Stadt Kaisersesch sind berechtigt, Bücher,
Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die
Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder
durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die
erforderlichen Unterlagen bereit zu halten und die notwendigen Auskünfte
zu erteilen.

§ 5 – Förderfähige Kosten
(1) Förderfähig sind die Kosten einer Modernisierung und Instandsetzung,
sofern sie im Hinblick auf die Erhöhung des Gebrauchswertes und die
Nutzungsdauer des Gebäudes, wie sie nach der Modernisierung und
Instandsetzung erwartet werden kann, vertretbar sind. Bei der Ermittlung
der Kosten können alle baulichen Maßnahmen berücksichtigt werden, die
im Hinblick auf die Sanierungsziele notwendig sind, den anerkannten
Regeln der Baukunst entsprechen, ortsüblich sind und bei Wohnraum den
Ausstattungsstandard des öffentlich geförderten Wohnungsbaus nicht
übersteigen.
(2) Honorare für Architekten und Fachingenieure sind in Höhe des jeweiligen
Mindestsatzes gemäß HOAI förderfähig.
(3) Bei Selbsthilfe bzw. Eigenleistung wird eine angemessene Arbeitszeit und
Stundenvergütung gemäß den geltenden Förderrichtlinien des Landes
Rheinland-Pfalz (derzeit 7,67 EUR/h) berücksichtigt. Die Angemessenheit
wird einseitig durch die Stadt Kaisersesch festgelegt. Die Arbeitsleistung
des Bauherrn kann bis zu 15% der sonstigen, berücksichtigungsfähigen
Gesamtkosten, einschliesslich Materialkosten in voller Höhe anerkannt
werden.
(4) Nicht zu berücksichtigen sind die Kosten, die der Eigentümer aufgrund
anderer Rechtsvorschriften selbst zu tragen hat.
(5) In die Kostenaufstellung ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. Kann der
Eigentümer die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, hat er dies zu
tun. Die Umsatzsteuer, die nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes
als Vorsteuer abziehbar ist, ist anzugeben und gehört nicht zu den
förderfähigen Kosten.
(6) Für unterlassene Instandhaltung ist grundsätzlich ein Pauschalbetrag in
Höhe von 10% der anerkennungsfähigen Kosten abzuziehen.

§ 6 – Ermittlung des Förderumfangs (Kostenerstattungsbetrag)
(1) Für die Ermittlung des vorkalkulierten Kostenerstattungsbetrags wird ein
prüffähiges Leistungsverzeichnis mit Kostenberechnung, aus dem sich die
Modernisierungs- und Instandsetzungskosten im Einzelnen ergeben,
benötigt. Die entsprechenden Unterlagen müssen der Stadt Kaisersesch zur
Verfügung gestellt werden.
(2) Auf der Grundlage der vom Eigentümer eingereichten Unterlagen mit
Kostenberechnung und den hier aufgestellten Fördergrundsätzen ermittelt
die Stadt Kaisersesch die förderfähigen Kosten der Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen und den vorkalkulierten
Kostenerstattungsbetrag.
(3) Der vorkalkulierte Kostenerstattungsbetrag beträgt derzeit pauschal 30 %
der förderfähigen Gesamtkosten, maximal jedoch EUR 25.000,00. Der
vorkalkulierte Kostenerstattungsbetrag wird objektbezogen als pauschaler
Höchstkostenerstattungsbetrag gewährt.
(4) Spätestens zur Schlussabrechnung sind der Stadt Kaisersesch vom
Eigentümer eine Aufstellung der tatsächlich entstandenen
Modernisierungs- und Instandsetzungskosten sowie vollständige Originale
der Rechnungen mit Angabe des angewiesenen / bezahlten
Rechnungsbetrages zu übergeben.
(5) Die schriftlichen Mitteilungen über die einzelne Bewilligung oder
Ablehnung von vorrangigen Fördermitteln sind ebenfalls spätestens mit der
Aufstellung der tatsächlich entstandenen Modernisierungs- und
Instandsetzungskosten vorzulegen.
(6) Der endgültige Kostenerstattungsbetrag wird grundsätzlich auf Grundlage
der förderfähigen Effektivkosten festgestellt. Die förderfähigen
Effektivkosten werden aus dem vom Eigentümer vorzulegenden
Kostennachweis nach Durchführung der Maßnahme (Schlussabrechnung)
durch die Stadt Kaisersesch ermittelt:
1. Überschreiten die tatsächlichen förderfähigen Kosten laut Schlussabrechnung
den Modernisierungs- und Instandsetzungsaufwand nach der
dem Modernisierungsvereinbarung zugrunde liegenden
Kostenberechnung, kann die Stadt Kaisersesch den endgültigen
Kostenerstattungsbetrag auf der Grundlage der tatsächlichen
förderfähigen Kosten neu feststellen. Eine eventuelle Überschreitung
der vorkalkulierten Kosten begründet jedoch keinen Anspruch auf eine
höhere Förderung durch die Stadt Kaisersesch.
2. Unterschreiten die tatsächlich förderfähigen Kosten den
Modernisierungs- und Instandsetzungsaufwand nach der der
Modernisierungsvereinbarung zugrundliegenden Kostenberechnung,
wird die Stadt Kaisersesch den Kostenerstattungsbetrag neu berechnen.
(7) Der endgültige Kostenerstattungsbetrag wird durch einseitige Erklärung der
Stadt Kaisersesch Bestandteil der Modernisierungsvereinbarung.
(8) Bei Unterschreitung der veranschlagten Kosten sind eventuelle
Überzahlungen unverzüglich auszugleichen. Über- oder Rückzahlungen
von Förderungsmitteln sind seit dem Tage der Auszahlung mit 6 v. H. pro
Jahr zu verzinsen und der Stadt Kaisersesch unverzüglich zu erstatten.
(9) Sanierungsförderungsmittel dürfen stets nur nachrangig eingesetzt werden.
Kann der Berechtigte in diesem Zusammenhang von anderer Seite einen
Zuschuss oder eine sonstige Förderung erhalten, so sind diese
Zuwendungen auf die Förderung anzurechnen.

§ 7 – Zahlungsweise des Kostenerstattungsbetrages
(1) Der Kostenerstattungsbetrag wird in der Regel in 2 Teilzahlungen geleistet:
1. Nach Vorliegen der Zustimmung der ADD - Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion Trier (§ 4 Abs. 2) und nach Vorlage einer
ersten Zwischenabrechnung werden 50 v. H. der vereinbarten
Förderungssumme geleistet. Die unter Zugrundelegung von
Rechnungsbelegen zu führende Zwischenabrechnung muss mindestens
60 v. H. der veranschlagten förderfähigen Modernisierungs- und/oder
Instandsetzungskosten beinhalten.
2. Der Restbetrag in Höhe von maximal 50 v.H. wird innerhalb von 3
Monaten nach Vorlage der prüffähigen Schlussabrechnung über die
Modernisierungs- und Instandsetzungskosten bei der Stadt Kaisersesch
und der Ermittlung des endgültigen Kostenerstattungsbetrages aufgrund
der tatsächlich entstandenen Kosten ausgezahlt.
(2) Sofern der vorkalkulierte Kostenerstattungsbetrag nicht höher als 5.000,00
EUR ist, entfallen die in Abs. 1 bezeichneten Teilzahlungen. In diesem Fall
wird der gesamte Kostenerstattungsbetrag innerhalb von 3 Monaten nach
Vorlage der prüffähigen Schlussabrechnung über die Modernisierungs- und
Instandsetzungskosten bei der Stadt Kaisersesch und der Ermittlung des
endgültigen Kostenerstattungsbetrages aufgrund der tatsächlich
entstandenen Kosten ausgezahlt.
(3) Ansprüche des Eigentümers auf Verzugsleistungen sind ausgeschlossen.
(4) Bei Vertragsrücktritt oder bei Vertragskündigung ist § 6 Abs. 8
entsprechend anzuwenden, soweit Zahlungen durch die Stadt Kaisersesch
geleistet wurden.
§ 8 – Förderverfahren
Vor Beginn der Maßnahme stimmt die Stadt Kaisersesch mit dem Eigentümer
den Umfang, die Durchführung und die Finanzierung der Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen ab.

(1) Vor Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung sind der Stadt
Kaisersesch die folgenden Unterlagen vom Eigentümer vorzulegen:
a. Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch
b. Auszug aus der Flurkarte des Liegenschaftskatasters
c. Leistungsverzeichnis mit Kostenübersicht (Vorkalkulation) ggf.
Kostenberechnung nach DIN 276
d. vorläufiger Finanzierungsplan
e. sonstige Unterlagen, sofern erforderlich
(2) Eine Prüfung der Förderfähigkeit der Maßnahme ist erst nach Vorlage
sämtlicher Unterlagen möglich.
(3) Soweit für eine baurechtlich genehmigungspflichtige Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahme für die Vorbereitung der Maßnahme gemäß
Abs. 1 nur eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bauaufsichtsbehörde
vorlag, verpflichtet sich der Eigentümer, die Baugenehmigung innerhalb
von 3 Monaten nach Vertragsabschluss nachzureichen.
(4) Die Einreichung der Unterlagen und damit verbundene Planungsleistungen
und Kosten berechtigen nicht zur Kostenerstattung.
(5) Die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind in der Regel
innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss der Modernisierungsvereinbarung
zu beenden. Für den Fall, dass sich eine vom Eigentümer oder dessen
Beauftragten nicht zu vertretende Verzögerung in der Ausführung ergeben
sollte, ist ein dem entsprechender Nachweis zu erbringen. Eine Nachfrist
bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt Kaisersesch.
(6) Ergibt sich bei der Durchführung der vereinbarten Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen eine Überschreitung der Gesamtkosten, wie sie
in der Vorkalkulation angenommen wurden, werden diese Mehrkosten
unter Beachtung des § 6 Abs. 3 bei der Ermittlung des endgültigen
Kostenerstattungsbetrages berücksichtigt. Werden zusätzliche, nicht
vereinbarte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
durchgeführt, bleiben diese bei der Ermittlung des endgültigen
Kostenerstattungsbetrages unberücksichtigt, es sei denn, dass für diese
anrechnungs- und förderfähigen Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen eine Zusatzvereinbarung unter Beachtung der
§§ 2 und 3 geschlossen wird. Die Stadt Kaisersesch ist in jedem Falle
berechtigt, die Finanzierbarkeit der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
zu überprüfen. Sie ist berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten, wenn der Eigentümer die Mehrkosten nicht bereit stellen
kann.
(7) Beruht die Berechnung der Förderung / des Kostenerstattungsbetrages auf
falschen Angaben des Eigentümers oder dessen Beauftragten, und kommt
der Eigentümer der Aufforderung der Stadt Kaisersesch nicht innerhalb
einer Frist von 4 Wochen nach, seine Angaben zu berichtigen und eine auf
unrichtigen Angaben beruhende Überzahlung zurückzuerstatten, kann die
Stadt Kaisersesch den Vertrag fristlos kündigen.
(8) Der Eigentümer ist verpflichtet, vor Baubeginn die erforderlichen
Versicherungen abzuschließen und bei der Gebäude- und
Feuerversicherung nach Durchführung der Modernisierung und
Instandsetzung die eingetretenen Wertsteigerungen entsprechend zu
berücksichtigen.
(9) Beabsichtigt der Eigentümer von den in der Modernisierungsvereinbarung
vorgesehenen Maßnahmen abzuweichen, so bedarf es hierzu der
schriftlichen Einwilligung der Stadt Kaisersesch .
(10) Ergibt sich, dass die Maßnahmen nach Art und Umfang nicht wie
vorgesehen durchgeführt werden können, so haben beide Vertragspartner
die Vereinbarung entsprechend anzupassen.
(11) Ergibt sich vor Beginn der Maßnahme, dass die vertraglich vorgesehenen
Gesamtmaßnahmen nicht durchgeführt werden können, so haben beide
Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
(12) Während der Laufzeit der Bindungsfrist der jeweiligen Modernisierungsvereinbarung
(15 Jahre) ist der Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger
gegenüber der Stadt Kaisersesch über alle Umstände auskunftspflichtig, die
für diesen Vertrag von Bedeutung sind.
(13) Der Eigentümer wird der Stadt Kaisersesch nach Abschluss der
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen die vertragsgemäße
Durchführung unverzüglich anzeigen. Die Stadt Kaisersesch ist berechtigt,
die vertragsgemäße Durchführung der Maßnahme an Ort und Stelle zu
überprüfen.
(14) Stellt die Stadt Kaisersesch fest, dass die dem Eigentümer obliegenden
Maßnahmen nicht, nicht vollständig oder mangelhaft durchgeführt worden
sind, so kann die Stadt Kaisersesch insoweit Nachholung, Ergänzung oder
Nachbesserung binnen angemessener Frist verlangen. Kommt der
Eigentümer dem Verlangen nicht fristgerecht nach, so ist die Stadt
Kaisersesch berechtigt, den Vertrag schriftlich fristlos zu kündigen.
(15) Der Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger haben der Stadt Kaisersesch
über alle Umstände Auskunft zu erteilen, die für die Abwicklung der
jeweiligen Modernisierungsvereinbarung oder die Geltendmachung von
Rechten aus der jeweiligen Abwicklung der jeweiligen
Modernisierungsvereinbarung von Bedeutung sind.
(16) Macht die Stadt Kaisersesch von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, kann sie
den gewährten Kostenerstattungsbetrag ganz oder teilweise zurückfordern.
(17) Auf die Genehmigungspflichten der §§ 144/145 BauGB wird hingewiesen

§ 9 – Sicherung der Nutzung, Instandhaltung
(1) Der Eigentümer ist innerhalb von 15 Jahren nach Abschluss der
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme (Laufzeit der Bindungsfrist
der jeweiligen Modernisierungsvereibnarung) verpflichtet,
a. die geförderten Gebäude gemäß der der jeweiligen
Modernisierungsvereinbarung zugrundgelegten Konzeption zu nutzen.
Sollte die der Modernisierungsvereinbarung zugrunde liegende
Konzeption nicht realisierbar sein, können Nutzungsänderungen nur mit
Zustimmung der Stadt Kaisersesch erfolgen.
b. die modernisierten und instandgesetzten Gebäude nach den anerkannten
Regeln der Technik und Gebäudeverwaltung ordnungsgemäß instand zu
halten.
c. die ihm gegenüber der Stadt Kaisersesch nach der Modernisierungsvereinbarung
und diesen Grundsätzen obliegenden Verpflichtung im
Falle der Veräußerung der Gebäude auf den Erwerber zu übertragen.
d. Zu den obliegenden Verpflichtungen gehört auch, daß der Eigentümer
oder sein Rechtsnachfolger verpflichtet sind, im Falle der vermietung
oder Verpachtung der Wohn- bzw. Gewerbefläche die ortübliche Miete
bzw. Pacht um nicht mehr als 20 v. H. zu überschreiten. Das gilt für
sämtliche, neu zu begründende Miet- / Pachtverhältnisse gleichermaßen.
Buchstabe c) gilt entsprechend, wenn der Eigentümer einem Dritten das
Eigentum oder das Nutzungsrecht an den betreffenden Gebäuden auf
andere Weise als durch Veräußerung verschafft.
(2) Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen gem. Abs. 1 nach
Aufforderung durch die Stadt Kaisersesch innerhalb einer angemessenen
Frist nicht nach, kann die Stadt Kaisersesch vom Vertrag zurücktreten und
den gewährten Kostenerstattungsbetrag ganz oder teilweise zurückfordern.
(3) Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb von 15 Jahren nach dem Abschluss
der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme geltend gemacht
werden.

§ 10– Fotoaufnahmen
Der Eigentümer hat seine unwiderrufliche Einwilligung zu erklären, das die
Stadt Kaisersesch jederzeit das Modernisierungsobjekt fotografieren und die
Fotoaufnahmen zu öffentlichen Dokumentationszwecken verwenden kann. Die
unwiderrufliche Einwilligung ist kostenfrei zu erteilen.

§ 11– Anwendungsbereich
(1) Die vorliegenden Grundsätze zur Förderung von Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen in privater Trägerschaft sind bei
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der
städtebaulichen Sanierungsmaßnahme in dem Sanierungsgebiet “Stadtkern
Kaisersesch“ anzuwenden.
(2) Der Rat der Stadt Kaisersesch kann in Einzelfällen Ausnahmen von diesen
Grundsätzen zulassen.

§ 12– Inkrafttreten
Diese Grundsätze treten am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kaisersesch, den 10.01.2003
Stadt Kaisersesch
gez.
Werner Lutz
Stadtbürgermeister

Aktuelle Termine

Do Mär 21 @18:00 Uhr
Bürgermeistersprechstunde
So Mär 24
Frühlingsfest mit Handwerkermarkt
Fr Apr 05 @21:00 Uhr
Nachtwächter Stadtführung
Sa Apr 06
Familienabend und Hauptversammlung
So Apr 07 @14:00 Uhr
Heimatmuseum geöffnet

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Stadt Kaisersesch
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